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Berufsverband Profi-Skipper International
§ 1. Name und Sitz :
Der Sitz ist
Weiden 104, 47809 Krefeld.
§ 2 Zweck und Ziel:
Der Berufsverband bietet seinen Mitgliedern umfassende Informationen.
Der Berufsverband stellt sich zur Aufgabe , das Berufsbild des professionellen
Schiffsführers in der Öffentlichkeit vorzustellen, dabei wird er für seine
Mitglieder
werbewirksame Aussagen machen. Der Berufsverband wird Besorgungen der
Tarifgestaltung vornehmen und diese in der Öffentlichkeit vertreten. Der
Berufsverband wird sich bei anderen Institutionen, Vereinen und Verbänden über
Tatsachen und Neuerungen informieren und diese Informationen in einem
Rundschreiben seinen Mitgliedern zugänglich machen. Der Berufsverband wird sich
bemühen, spezielle Leistungen von Versicherungsunternehmen seinen Mitgliedern,
die spezifisch für diesen Berufsstand sind , zu vermitteln, wie Kranken -
Renten -Berufshaftpflichtversicherung usw.
§ 3 Voraussetzung zur Mitgliedschaf:
Jeder Anwärter auf eine Mitgliedschaft in den
Berufsverband für Profi-Skipper International (BPSI) wird sich den Satzungen
des Verbandes unterwerfen und diese anerkennen. Mitglied kann jeder werden der
folgende Voraussetzungen erfüllt, Das Mitglied muß geschäftsfähig sein nach den
§ des BGB) jedes Mitglied beweist dem Vorstand des Berufsverbandes durch
Glaubhaftmachung, daß er zur Schiffsführung fähig ist. Bei Einschränkungen z.B.
durch fehlende Gesundheit, Sehbehinderung oder Fahrgebiet wird er dieses
gesondert hervorheben und den Vorstand und/oder die Geschäftsführung
unaufgefordert von allen Einschränkungen in Kenntnis setzen.) Mitglied kann
nicht werden, wer die Arbeit des Berufsverbandes durch sein Verhalten nicht
unterstützt, seine Mitglieder durch schädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit
schadet. § 4 Aufnahmeverfahren:
Der Bewerber um die Mitgliedschaft beantragt schriftlich die Aufnahme beim
Vorstand. Mit diesem Schreiben stimmt er den Satzungen und Zielen des
Berufsverbandes zu. Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt schriftlich. Über
Aufnahme oder Ablehnung unterrichtet der Vorstand die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine vom Vorstand
ausgesprochene Ablehnungen als ungültig erklären. Mit dem Antrag auf
Mitgliedschaft stimmt der Bewerber im Falle seiner Aufnahme der Bekanntgabe
seiner Mitgliedschaft an die anderen Mitglieder zu.
§ 5 Mitgliederrechte:
Jedes Mitglied hat ein Recht auf die in den
Satzungen des Berufsverbandes bestimmten Leistungen. Jedes Mitglied hat das
Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste. Eine Weitergabe an Dritte ist aus
Datenschutzgründen unzulässig. Jedes Mitglied hat das Recht eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er nachweist, das
zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder auf eine außerordentlicher
Mitgliederversammlung bestehen.
§ 6 Mitgliederpflichten:
Jedes Mitglied verpflichtet sich die Ziele des
Verbandes entsprechend seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten zu unterstützen,
Jedes Mitglied verpflichtet sich Schaden von dem Berufsverband abzuhalten. Jedes
Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag rechtzeitig
zu entrichten. Wenn das Mitglied länger als drei Monate im Rückstand ist , ruhen
seine Rechte.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft :Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß. Der
Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er wird mit dem Ende des
jeweiligen Geschäftsjahres gültig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftverhältnis. Eine Rückzahlungspflicht an den
Ausscheidenden hat der Berufsverband nicht.
§ 8 Verstöße und Ordnungsmaßnahmen :
Verstößt ein Mitglied gegen die Satzungen und
Ziele des Verbandes, kann der Geschäftsführende Vorstand eine Verwarnung
aussprechen. Weiterhin sind Enthebungen von Ämtern die das Mitglied evtl im
Berufsverband innehat möglich.Im Falle grober Mißachtung der Satzungen und der
Ziele des Berufsverbandes kann der geschäftsführende Vorstand
Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Höhe der Schadenersatzpflicht wird
von den Schiedsstellen des jeweiligen Gerichtsortes
bestimmt.Ordnungswidrigkeiten sind schriftlich zu begründen und dem Mitglied in
angemessener Frist mitzuteilen.
§ 9 Regelungen bei Ausschluß:
In dringenden und schwerwiegenden Fällen ,
welches ein sofortiges Eingreifen erfordert ist der geschäftsführende Vorstand
berechtigt das Mitglied auszuschließen. Der Beschluß Mitgliedes ist der Beirat
zu hören.
§ 10 Organe des Berufsvereins:
Für die Übergangszeit von zwei Kalenderjahren ist
Herr Yachtsachverstaendiger, Kapitaen Dirk Hansen als kommissarischer
Geschäftsführer des Berufsverbandes tätig. In diesem Zeitraum hat er Sorge zu
tragen , daß der Berufsverband seine gesetzten Ziele erreicht. Er hat dafür zu
sorgen , daß der Berufsverband innerhalb diesen Zeitraumes im Vereinsregister
eingetragen ist. Er wird bis zur Neuwahl die Er ist verpflichtet eine
ordentliche Mitgliederversammlung spätestens nach 18 Monaten ab dem 1.3.94
einzuberufen und der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die bis dahin
geleistete Arbeit, sowie über den Verbleib der Mitgliedsbeiträge zu berichten.
Der Hauptversammlung steht es frei Herrn Hansen zu entlasten, oder mit neuen
Aufgaben zu betrauen. Die Gültigkeit der Abstimmung muß eine einfache Mehrheit
zugrunde liegen.Die Mitgliederversammlung wählt mit mindestens einfacher
Mehrheit den Vorstand, den Beirat , Schriftführer und Kassenwart und kann Zweck
und Satzungen ändern.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird erstmals von dem
kommissarischem Geschäftsführer mit eingeschriebenem Brief vier Wochen vorher
einberufen. Dabei ist die Tagesordnung dazu zu legen. Jedes Mitglied hat das
Recht dem kommissarischem Geschäftsführer Anträge zur Tagesordnung zu
unterbreiten. Diese müssen in schriftlicher Form 14 Kalendertage vor dem Termin
der Versammlung eingegangen sein.
§ 12 Beschlußfassung der
Mitglieder
Mitgliederversammlung:
.Alle Anträge sind öffentlich zu erklären. Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 50 % der Mitglieder an der
Versammlung teilnehmen. Die für die Auflösung des Berufsverbandes ist eine
zweidrittel Stimmenmehrheit erforderlich .Über die Mitgliedsversammlung ist ein
Protokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden und Beiräten zu unterzeichnen.
§ 13 Vorstand:
.Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung
mit zweidrittel Mehrheit zu wählen. Zusätzlich zwei stellvertretende
Vorsitzende, die Ihre Tätigkeit nach zwei Kalenderjahren ab März 1990 aufnehmen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand wird für die Dauer
von drei Jahren gewählt Der kommissarische Geschäftsführer sowie der Vorstand ,
Beisitzer und Kassenwarte und Protokollführer haben das Recht auf eine
Entschädigung für ihre Tätigkeit. Der Berufsverband hat sich so weitreichende
Ziele gesetzt, daß der wirtschaftliche Erfolg des Berufsverbandes noch nicht
absehbar ist .Für die nächsten zwei Kalenderjahre ist es dem Kommissarischem
Geschäftsführer erlaubt sich ein Gehalt aus der Kasse des Verbandes zu zahlen ,
sowie seine Aufwandsentschädigungen.
§ 14 Finanzen:
Der Berufsverband erhält von seinen Mitgliedern
eine einmalige Aufnahmegebühr von EURO 350,00 plus der geltenden
Mehrwertsteuer..Jedes Mitglied zahlt monatlich einen Beitrag von EURO 60,--
Sollte ein Mitglied aus wirtschaftlichen Gründen diesen Beitrag nicht aufbringen
können und dies dem kommissarischem Geschäftsführer glaubhaft machen kann, so
kann der kommissarische nternational einen wirtschaftlichen Zweck. Bei
Auflösung des Berufsverbandes ist eine Auseinandersetzungsbilanz vom Vorstand zu
erstellen und das Vermögen des Verbandes wird nach Abzug aller
Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen an seine Mitglieder ausgezahlt. Der
Berufsverband bemüht sich Einnahmen aus seiner vermittelnden Tätigkeit zu
erzielen, um seine Mitglieder von Erhöhungen von Mitgliedsbeiträgen
weitestgehend zu entlasten. Der Berufsverband bemüht sich seinen Mitgliedern
folgende Leistungen zu erbringen, die zusätzlich durch eine festgelegte
Gebührenstaffel beglichen werden. Die Gebührenstaffel wird in der Anlage für ein
Kalenderjahr festgeschrieben.
§ 15 Erfüllungsort :
Erfüllungsort für alle sich aus
dieser Satzung sich ergebende Ansprüche ist Krefeld.
§ 16 Salvatorische Klausel
Eine Abänderung dieser Satzungen bedarf der
Schriftform. Falls eine Bestimmung dieser Satzungen unwirksam werden sollte,
werden die übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Die
Mitgliederversammlung hat in diesem Fall die betroffenen Bestimmungen zu
ändern und durch zulässige Bestimmungen zu ersetzen zur Erreichung der Ziele
des Verbandes.
§ 17 Schiedsvertrag :Alle
Streitigkeiten aus diesen Satzungen die nicht in der Mitgliederversammlung.
Alle Streitigkeiten aus diesen Satzungen die nicht in der
Mitgliederversammlung beendet werden können werden zunächst dem Schiedsgericht
in Krefeld zuerst vorgetragen., bevor es den ordentlichen Gerichten anheim
gegeben wird..
Krefeld, den 1. Febr. 2010 Kommissarischer Geschäftsführer des Berufsverbandes Profi-Skipper International Yachtsachverstaendiger, Kapitaen Dirk Hansen |